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Das Beckham-Gesetz: Wer die 24 % Pauschalsteuer nutzen kann, und wer nicht
10 min lesen · 2026
Bis sechs Jahre lang nur 24 % Pauschalsteuer auf spanische Arbeitseinkünfte, für wen sich das Sondermodell rechnet und wo die Fallstricke liegen.
Kaum eine Steuerregelung sorgt bei einem Umzug nach Spanien für so viel Aufmerksamkeit wie das sogenannte Beckham-Gesetz. Der Name geht auf den Fußballer David Beckham zurück, der als einer der ersten prominenten Zuzügler von der Regelung profitierte, als er zu Real Madrid wechselte. Offiziell heißt sie „régimen especial para trabajadores desplazados a territorio español” und ist in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes verankert. Für viele Unternehmer, Fach- und Führungskräfte, die ihren Lebensmittelpunkt nach Mallorca oder ins übrige Spanien verlegen, ist sie einer der stärksten finanziellen Anreize überhaupt. Gerade für Firmengründer hat sich die Rechtslage zuletzt deutlich verbessert: Die früher gefürchtete 25-%-Beteiligungsgrenze ist für operativ tätige Gesellschaften gefallen, ein wichtiger Punkt, über den online noch immer viel Veraltetes kursiert. In diesem Artikel erklären wir verständlich, was das Beckham-Gesetz bringt, wer es beantragen kann und worauf du heute wirklich achten musst.
Was das Beckham-Gesetz überhaupt ist
Normalerweise wird, wer in Spanien steuerlich ansässig wird, dort auf sein weltweites Einkommen besteuert, und zwar zu progressiven Sätzen, die je nach Region bis zu rund 47 % erreichen können. Wer nach Spanien zieht und gut verdient, landet also schnell in den oberen Tarifstufen. Genau hier setzt das Beckham-Gesetz an: Es erlaubt qualifizierten Zuzüglern, für einen begrenzten Zeitraum nicht als „normaler” Steuerresident, sondern nach den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden.
Das Ergebnis ist ein Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Arbeitseinkünfte bis zu einer Grenze von 600.000 € pro Jahr. Was darüber hinausgeht, wird mit 47 % besteuert. Der große Vorteil liegt aber nicht nur im Satz, sondern auch im Umfang: Einkünfte aus dem Ausland, etwa Mieten, Kapitalerträge oder Honorare aus anderen Ländern, bleiben grundsätzlich außerhalb der spanischen Bemessungsgrundlage. Auch die spanische Vermögensteuer greift bei Regime-Nutzern nur auf in Spanien belegenes Vermögen, nicht auf das weltweite Vermögen. Und die berüchtigte Auslandsvermögensmeldung Modelo 720 muss während der Regime-Zeit nicht abgegeben werden.
Wie lange gilt die Regelung?
Das Beckham-Gesetz ist bewusst als Übergangs- und Anreizmodell konzipiert. Es gilt für das Jahr des Zuzugs sowie die folgenden fünf Jahre, insgesamt also für bis zu sechs Steuerjahre. Danach wird der Zuzügler regulär als spanischer Steuerresident behandelt und auf sein Welteinkommen besteuert. Für viele ist dieses Zeitfenster genau richtig, um einen Umzug wirtschaftlich abzufedern, eine Firma aufzubauen oder Kapital steuergünstig nach Spanien zu verlagern.
Wer kann das Beckham-Gesetz beantragen?
Die zentrale Frage lautet: Wer qualifiziert sich überhaupt? Die Grundvoraussetzungen sind:
- Keine Steueransässigkeit in Spanien in den letzten fünf Jahren vor dem Umzug. Wer also erst kürzlich weggezogen ist und zurückkehrt, kann Probleme bekommen. Diese Frist wurde in den vergangenen Jahren von zehn auf fünf Jahre verkürzt, was das Regime für mehr Menschen zugänglich gemacht hat.
- Der Umzug erfolgt aus einem beruflichen Grund. Klassisch ist das ein Arbeitsvertrag mit einem spanischen Arbeitgeber oder eine Versetzung. Seit der Reform durch das spanische Startup-Gesetz (Ley 28/2022), das seit Januar 2023 in Kraft ist, wurde der Kreis der Berechtigten aber deutlich erweitert.
- Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden, über das Formular Modelo 149, in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Anmeldung bei der Sozialversicherung.
Seit der Reform 2023 können neben klassischen Angestellten auch folgende Gruppen das Regime nutzen: hochqualifizierte Fachkräfte, bestimmte Unternehmer mit einem als innovativ eingestuften Vorhaben, Selbstständige in bestimmten Konstellationen sowie, besonders relevant, Inhaber des Digital-Nomad-Visums. Auch Ehepartner und Kinder können unter bestimmten Bedingungen in das Regime einbezogen werden.
Firmengründer und die 25-%-Grenze: Was sich geändert hat
Hier liegt der wichtigste, häufig missverstandene Punkt, und zugleich eine gute Nachricht. Bis 2022 galt: Wer als Geschäftsführer maßgeblich an „seiner” Gesellschaft beteiligt war, wurde vom Beckham-Gesetz ausgeschlossen, sobald die Beteiligung 25 % erreichte. Für die meisten Gründer war das Regime damit praktisch unerreichbar. Mit dem Startup-Gesetz (Ley 28/2022), das seit 2023 in Kraft ist, wurde diese Beschränkung jedoch grundlegend entschärft.
Nach heutiger Rechtslage gilt: Wenn die Gesellschaft eine echte, operative wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, spielt die Höhe deiner Beteiligung keine Rolle mehr. Du kannst zu 100 % Gesellschafter sein und gleichzeitig Geschäftsführer, und trotzdem das Beckham-Regime beantragen. Damit ist der Weg für den klassischen Gründer, der seine eigene aktive S.L. auf Mallorca aufbaut und führt, ausdrücklich geöffnet.
Die alte 25-%-Grenze lebt nur noch in einem Sonderfall fort: bei sogenannten vermögensverwaltenden Gesellschaften („entidad patrimonial” beziehungsweise „sociedad patrimonial”). Als vermögensverwaltend gilt eine Gesellschaft, bei der mehr als die Hälfte der Aktiva nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, typischerweise reine Holding-, Immobilien- oder Familienvermögensgesellschaften. Für solche passiven Gesellschaften bleibt es dabei: Wer 25 % oder mehr hält und zugleich Geschäftsführer ist, ist ausgeschlossen.
Entscheidend ist damit heute nicht mehr die Beteiligungshöhe, sondern die Frage, ob deine Gesellschaft operativ oder vermögensverwaltend ist. Diese Einordnung ist eine Tatsachenfrage, die die spanische Finanzverwaltung laufend überprüfen kann, die spanische Steuerbehörde hat sie in verbindlichen Auskünften (etwa DGT V1068-25) ausdrücklich bestätigt. Für dich heißt das: Deine Gesellschaft braucht echte Substanz und
eine nachweisbare wirtschaftliche Tätigkeit, und diese Substanz sollte über die Jahre dokumentiert bleiben. Genau hier ist eine saubere Gestaltung und Begleitung Gold wert.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir an, eine Fachkraft zieht mit einem Bruttojahresgehalt von 150.000 € aus einem deutschen Konzern zu dessen spanischer Tochter nach Palma. Ohne Beckham-Gesetz würde ein erheblicher Teil dieses Gehalts in die oberen Progressionsstufen fallen. Mit dem Regime werden die 150.000 € pauschal mit 24 % besteuert, das ergibt eine spanische Einkommensteuer von 36.000 €. Zusätzlich hat diese Person Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Deutschland: Diese bleiben in Spanien während der Regime-Zeit außen vor. Über sechs Jahre summiert sich der Unterschied zur regulären Besteuerung schnell in den sechsstelligen Bereich. Genau diese Hebelwirkung macht das Modell so attraktiv, vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfüllt.
Typische Fehler und Missverständnisse
- Zu spät beantragt. Die Sechs-Monats-Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt wären.
- Rückkehrer-Problem übersehen. Wer in den letzten fünf Jahren in Spanien steuerlich ansässig war, ist ausgeschlossen. Das betrifft mehr Menschen, als man denkt, etwa nach einem früheren Auslandsjahr.
- Operativ und vermögensverwaltend verwechseln. Die 25-%-Grenze ist für aktive Gesellschaften gefallen, gilt aber weiter für reine Vermögens- und Holdinggesellschaften. Wer seine Gesellschaft falsch einordnet oder die nötige Substanz nicht nachweisen kann, riskiert den Ausschluss.
- Angenommen, alles Auslandseinkommen sei steuerfrei. Das Regime befreit ausländische Einkünfte von der spanischen Besteuerung, nicht aber zwingend von der Besteuerung im Quellenland. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben relevant.
Häufige Fragen zum Beckham-Gesetz
Muss ich Spanier sein, um das Regime zu nutzen? Nein. Die Nationalität spielt keine Rolle. Entscheidend sind die Ansässigkeitshistorie und der berufliche Zuzugsgrund.
Kann ich das Beckham-Gesetz mit dem Digital-Nomad-Visum kombinieren? Ja, das ist einer der attraktivsten Wege seit 2023. Inhaber des Digital-Nomad-Visums können das Regime beantragen und so ihr Einkommen mit 24 % pauschal versteuern.
Kann ich als alleiniger Gesellschafter (100 %) meiner eigenen S.L. das Regime nutzen? Ja, sofern deine Gesellschaft eine echte operative Tätigkeit ausübt. Die frühere 25-%-Grenze wurde mit dem Startup-Gesetz für aktive Gesellschaften abgeschafft. Nur bei reinen Vermögens- und Holdinggesellschaften (entidad patrimonial) bleibt die 25-%-Grenze bestehen.
Was passiert nach den sechs Jahren? Danach giltst du als regulärer Steuerresident und wirst auf dein weltweites Einkommen zu den normalen progressiven Sätzen besteuert. Viele nutzen die sechs Jahre gezielt zur Planung.
Gilt das Regime in ganz Spanien gleich? Die Grundregeln sind national, einzelne Aspekte wie die Vermögensteuer werden aber auch regional beeinflusst. Auf den Balearen gelten eigene Besonderheiten, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Fazit: Ein starkes Werkzeug, mit klaren Spielregeln
Das Beckham-Gesetz kann bei einem Umzug nach Mallorca einen enormen Unterschied machen. Bis zu sechs Jahre lang nur 24 % auf spanische Arbeitseinkünfte, ausländische Einkünfte weitgehend außen vor, keine weltweite Vermögensteuer und keine Modelo-720-Pflicht, das ist ein Paket, das sich für viele Zuzügler rechnet. Gleichzeitig ist die Regelung kein Selbstläufer: Die Fristen sind streng, die Ansässigkeitshistorie muss passen, und Firmengründer sollten wissen, dass die frühere 25-%-Grenze zwar für operative Gesellschaften gefallen ist, für reine Vermögensgesellschaften aber fortbesteht.
Ob sich das Modell für deine Situation lohnt und wie du es rechtssicher beantragst, lässt sich nur individuell beurteilen. Bei Gründen Mallorca, einer Marke der St. Publius Mallorca S.L., prüfen wir deinen Fall, rechnen die Varianten durch und begleiten dich durch den Antrag. So weißt du von Anfang an, ob und wie du vom Beckham-Gesetz profitieren kannst, bevor du den Umzug in Angriff nimmst.
Beckham-Regime versus reguläre Besteuerung im direkten Vergleich
Um die Wirkung des Regimes greifbar zu machen, hilft ein direkter Vergleich der beiden Welten. Als regulärer Steuerresident wirst du in Spanien auf dein weltweites Einkommen besteuert. Die Einkommensteuer (IRPF) ist progressiv aufgebaut und setzt sich aus einem staatlichen und einem regionalen Anteil zusammen; die Spitzensätze bewegen sich je nach autonomer Region um die 45 bis 47 %. Hinzu kommt, dass du als regulärer Resident sämtliche weltweiten Vermögenswerte offenlegen musst, Konten, Immobilien, Beteiligungen, und unter Umständen der Vermögensteuer sowie der Auslandsvermögensmeldung Modelo 720 unterliegst.
Als Nutzer des Beckham-Regimes drehst du diese Logik weitgehend um. Du zahlst 24 % auf spanische Arbeitseinkünfte bis 600.000 €, dein ausländisches Einkommen bleibt in Spanien unberücksichtigt, deine Vermögensteuerpflicht beschränkt sich auf spanisches Vermögen, und die Modelo-720-Pflicht entfällt. Für jemanden mit relevantem Auslandsvermögen und hohem Einkommen ist das nicht nur eine Frage des Steuersatzes, sondern auch eine erhebliche Vereinfachung der jährlichen Melde- und Erklärungspflichten.
Wichtig ist dabei ein oft übersehener Punkt: Das Regime ist besonders dann stark, wenn ein großer Teil deiner Einkünfte aus spanischer Arbeit stammt und du gleichzeitig Vermögen oder Einkommensquellen im Ausland hast. Wer dagegen fast ausschließlich ausländische Kapitaleinkünfte bezieht und in Spanien kaum Arbeitseinkommen erzielt, muss genauer rechnen, für diese Konstellation ist das Regime nicht automatisch die beste Wahl.
Der Antragsweg Schritt für Schritt
Der Weg ins Regime ist formal klar geregelt, verzeiht aber keine Nachlässigkeit bei den Fristen. In der Praxis läuft er in mehreren Schritten ab. Zunächst muss der Zuzug tatsächlich vollzogen und die Tätigkeit in Spanien aufgenommen werden, etwa durch Arbeitsvertrag, Anmeldung bei der Sozialversicherung oder den entsprechenden Aufenthaltstitel. Anschließend wird die NIE benötigt, ohne die in Spanien ohnehin nichts läuft. Dann folgt der eigentliche Antrag über das Formular Modelo 149, mit dem die Ausübung des Sonderregimes gegenüber der spanischen Steuerbehörde erklärt wird. Diese Erklärung ist an eine Frist von grundsätzlich sechs Monaten ab Beginn der gemeldeten Tätigkeit gebunden.
Ist der Antrag genehmigt, gibt die Behörde eine Bescheinigung aus, die du unter anderem deinem Arbeitgeber vorlegen kannst, damit der Lohnsteuerabzug korrekt nach dem Regime erfolgt. In den Folgejahren wird die jährliche Steuererklärung dann nicht über das übliche Modelo 100, sondern über das für das Regime vorgesehene Modelo 151 abgegeben. Diese formalen Details wirken technisch, sind aber entscheidend: Ein falsch oder verspätet gestellter Antrag kann den gesamten Steuervorteil kosten. Genau deshalb ist eine Begleitung durch Fachleute, die den Ablauf kennen, hier besonders wertvoll.
Zusammenspiel mit dem Doppelbesteuerungsabkommen
Ein häufiges Missverständnis lautet: „Im Regime ist mein Auslandseinkommen steuerfrei.” Richtig ist, dass Spanien dieses Einkommen während der Regime-Zeit nicht besteuert. Das heißt aber nicht, dass es nirgends besteuert wird. Das Quellenland, etwa Deutschland bei einer dort belegenen Immobilie oder bei deutschen Kapitalerträgen, behält sein eigenes Besteuerungsrecht, das durch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen geregelt wird. Wer also glaubt, mit dem Beckham-Regime ausländische Einkünfte komplett steuerfrei zu stellen, unterliegt einem Trugschluss. Die Regelung verschiebt lediglich die spanische Besteuerung, die internationale Steuerlandschaft bleibt bestehen und muss mitgedacht werden.
Mallorca und die balearischen Besonderheiten
Weil ein Teil der spanischen Steuern regional ausgestaltet ist, lohnt für Zuzügler nach Mallorca ein Blick auf die Balearen. Regionale Regelungen können etwa die Vermögensteuer, bestimmte Freibeträge oder ergänzende Abgaben betreffen. Für Nutzer des Beckham-Regimes ist die Vermögensteuer ohnehin auf spanisches Vermögen begrenzt, doch wer eine Immobilie auf der Insel erwirbt oder dort Vermögen aufbaut, sollte die balearischen Regeln kennen. Da sich solche regionalen Parameter von Jahr zu Jahr ändern können, ist es sinnvoll, den aktuellen Stand vor größeren Entscheidungen konkret prüfen zu lassen, statt sich auf veraltete Faustregeln zu verlassen.
Ein zweites Beispiel: der zuziehende Unternehmer
Betrachten wir eine zweite, für unsere Mandanten typische Situation. Ein Unternehmer möchte von Deutschland nach Mallorca ziehen und dort eine eigene S.L. gründen, die er
selbst führt und zu 100 % hält, etwa für ein E-Commerce- oder Dienstleistungsgeschäft mit echter operativer Tätigkeit. Nach der alten Rechtslage wäre er an der 25-%-Grenze gescheitert. Heute ist der Weg offen: Weil seine Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann er als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer das Beckham-Regime beantragen und sein Geschäftsführergehalt mit 24 % versteuern. Anders läge der Fall, wenn seine S.L. eine reine Holding oder Immobilienverwaltung ohne operative Substanz wäre, dann würde die 25-%-Grenze weiter greifen und ihn ausschließen. Genau deshalb kommt es heute vor allem darauf an, die Gesellschaft von Anfang an als echte operative Gesellschaft aufzustellen, sie mit Substanz zu füllen und diese sauber zu dokumentieren. Das Beckham-Gesetz ist damit kein Standardprodukt, das jeder Zuzügler einfach „aktiviert”, sondern ein Werkzeug, dessen Nutzen von der richtigen Gestaltung abhängt.
Weitere häufige Fragen
Kann ich das Regime auch als Selbstständiger nutzen? Grundsätzlich ist die Selbstständigkeit ein schwieriger Fall, weil das Regime historisch auf angestellte Tätigkeit ausgerichtet ist. Seit der Reform 2023 gibt es aber Öffnungen, insbesondere über das Digital-Nomad-Visum und für bestimmte unternehmerische Vorhaben. Ob dein Fall darunter fällt, ist Prüfungssache.
Werden meine Familienangehörigen mit einbezogen? Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner und Kinder das Regime ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn sie gemeinsam mit dem Hauptantragsteller zuziehen und die Bedingungen erfüllen.
Was passiert, wenn ich Spanien vor Ablauf der sechs Jahre wieder verlasse? Dann endet das Regime entsprechend. Die genauen Folgen hängen vom Zeitpunkt und von deiner weiteren Ansässigkeit ab und sollten vor einem erneuten Wohnsitzwechsel geklärt werden.
Lohnt sich das Regime bei einem eher moderaten Gehalt? Nicht immer. Bei niedrigeren Arbeitseinkommen kann die reguläre progressive Besteuerung mit ihren Freibeträgen unter Umständen günstiger sein als der Pauschalsatz von 24 %. Deshalb gehört zu jeder seriösen Beratung eine konkrete Vergleichsrechnung.
Deine Checkliste vor dem Umzug
Bevor du den Schritt nach Mallorca planst, solltest du für dich klären: Warst du in den letzten fünf Jahren steuerlich in Spanien ansässig? Aus welchem beruflichen Grund ziehst du zu? Falls du eine Firma hast: Ist deine Gesellschaft operativ tätig oder eine reine Vermögensverwaltung (patrimonial)? Wie hoch ist der Anteil deiner spanischen Arbeitseinkünfte im Verhältnis zu deinen Auslandseinkünften? Und hast du die Sechs-Monats-Frist für den Antrag realistisch eingeplant? Wer diese Punkte vorab beantwortet, vermeidet böse Überraschungen und kann den Steuervorteil von Anfang an voll ausschöpfen. Sprich uns an, bevor du umziehst, nicht erst danach: Die Weichen für das Beckham-Regime werden ganz am Anfang gestellt.
